§ 1 Name, Gebiet und Sitz(1) Der Stadtverband Neustadt a. d. Weinstrasse ist eine Gliederung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) gemäß § 8 des Organisationsstatuts und erstreckt sich über die kreisfreie Stadt Neustadt a. d. Weinstrasse. (2) Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) Stadtverband Neustadt a. d. Weinstrasse. Er hat seinen Sitz in Neustadt a. d. Weinstrasse.
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§ 2 Aufgaben(1) Der Stadtverband hat die Aufgabe, innerhalb seines Gebietes in Übereinstimmung mit den politischen Grundsätzen und dem Organisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands die Parteigeschäfte zu führen, die Ortsvereine, Arbeitsgemeinschaften weiter auszubauen und an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
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§ 3 OrganeOrgane des Stadtverbandes sind: a) Die Stadtverbandskonferenz
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§ 4 Stadtverbandskonferenz(1) Die Stadtverbandskonferenz ist das oberste Organ des Stadtverbandes. Sie setzt sich zusammen aus den in den Ortsvereinen nach § 16 gewählten Delegierten sowie den Mitgliedern des Stadtverbandsvorstandes. (2) Die Stadtverbandskonferenz tagt jährlich mindestens 2 mal. Vorstandswahlen werden alle zwei Jahre durchgeführt. Eine außerordentliche Stadtverbandskonferenz ist unverzüglich einzuberufen: a) auf Beschluss des Vorstandes (3) Zur Stadtverbandskonferenz ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, spätestens eine Woche vorher einzuladen. Die Stadtverbandskonferenz ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mehr als die Hälfte der stimmberichtigten Mitglieder anwesend sind.
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§ 5 Aufgaben der Stadtverbandskonferenz(1) Die Stadtverbandskonferenz hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Festlegung der politischen und organisatorischen Richtlinien für die Arbeit innerhalb des Stadtverbandes (2) Vorschläge und Anträge zur Stadtverbandskonferenz können einbringen: a) die Ortsvereine (3) Anträge zur Stadtverbandskonferenz müssen mindestens zwei Wochen vorher beim Vorstand (Vorsitzende/n oder Stellvertreter/in) eingegangen sein. Anträge aus der Mitte des Parteitages (Initiativanträge) werden behandelt, soweit die Stadtverbandskonferenz dem zustimmt. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.
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§ 6 Vorstand des Stadtverbandes(1) Der Vorstand besteht aus 16 Mitgliedern, und zwar a) dem/der Vorsitzenden Jedes Vorstandsmitglied übernimmt einen politisch-inhaltlichen Arbeitsbereich in eigener Verantwortung. Das nähere bestimmt der Geschäftsverteilungsplan. (2) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, ist spätestens auf der nächsten Stadtverbandskonferenz eine Nachwahl durchzuführen. (3) Die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften auf Stadtverbandsebene oder deren Stellvertreterinnen/vertreter nehmen an den Sitzungen des Stadtverbandsvorstandes mit beratender Stimme teil. Über weitere Teilnehmer mit beratender Stimme entscheidet der Stadtverbandsvorstand. (4) Zu den Vorstandssitzungen ist unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Zwischen Einladung und Sitzung soll mindestens eine Woche liegen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er kann über nicht in der Tagesordnung genannte Angelegenheiten nur unter Zustimmung von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder beschließen.
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§ 7 Aufgaben des Vorstandes(1) Der Stadtverbandsvorstand hat folgende Aufgaben: a) die Leitung des Stadtverbands (2) Der Stadtverbandsvorstand hat das Recht, zu allen Sitzungen und Versammlungen der Ortsvereine, der Arbeitsgemeinschaften und deren Vorstände Vertreter/Vertreterinnen mit beratender Stimme zu entsenden.
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§ 8 Stadtverbandsausschuss(1) Dem Stadtverbandsausschuss gehören an: a) die ordentlichen Mitglieder des Stadtverbandsvorstandes (2) Vorsitzende(r) des Stadtverbandsausschusses ist der/die Stadtverbandsvorsitzende(r) (3) Der Stadtverbandsausschuss hat das Recht, Anhörungen und Befragungen der Vorstandsmitglieder durchzuführen und dazu Stellung zu nehmen. Außerdem berät er den Vorstand vor Beschlüssen über grundlegende politische Entscheidungen sowie grundsätzliche organisatorische Fragen. (4) Der Stadtverbandsausschuss entscheidet über: a) Vorschlagsliste zu den Stadtratswahlen für die Stadtverbandskonferenz
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§ 9 SitzungenDer Stadtverbandsausschuss wird vom Stadtverbandsvorstand mindestens halbjährlich zu einer gemeinsamen Sitzung einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Stadtverbandsausschussmitglieder ist eine außerordentliche gemeinsame Sitzung einzuberufen.
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§ 10 NiederschriftenÜber die Stadtverbandskonferenzen, die Stadtverbandsvorstandssitzungen und die Sitzungen des Stadtverbandsausschusses sind Niederschriften anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen, die Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen enthalten müssen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterschreiben.
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§11 FinanzierungDer Stadtverband finanziert sich aus den Spenden seiner Mitglieder.
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§12 Kassenverwaltung(1) Die Kassengeschäfte werden vom Kassenverwalter/von der Kassenverwalterin geführt. Er/sie ist dem Vorstand und der Stadtverbandskonferenz verantwortlich. (2) Der Kassenverwalter/die Kassenverwalterin hat den jährlichen Kassenbericht vorzubereiten, dem Vorstand vorzulegen und der Stadtverbandskonferenz zu berichten. (3) Die/der Kassenverwalter/in ist jährlich von Stadtverbandskonferenz zu entlasten.
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§ 13 Geschäftsführung und RevisionDie Revisoren/Revisorinnen des Stadtverbands haben jährlich die Kassen- und Rechnungsführung zu prüfen.
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§ 14 DelegierteDie Delegierten zum Stadtverband, werden auf zwei Jahre gewählt (§ 8 Absatz I Satz 2 Parteiengesetz). Wiederwahl ist zulässig. Die entsenden Untergliederungen können ihre Delegierten vor Ablauf von zwei Jahren neu wählen. Diese neu gewählten Delegierten werden jedoch nur geladen, wenn sie vier Wochen vor einer Stadtverbandskonferenz gemeldet werden.
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§ 15 Wahlen und Abstimmungen(1) Bei Wahlen gilt die Wahlordnung der SPD. Die sich daraus ergebenden Wahlvorschriften der Quotierung sind zu beachten. Sie wird ergänzt durch die Bestimmung dieser Satzung. (2) Die Wahl des Stadtverbandsvorstandes erfolgt in Einzelwahl. Die Wahl der beiden Stellvertreter und der 11 weiteren Stadtverbandsvorstandsmitglieder kann auf Beschluss der Konferenz auch in verbundener Einzelwahl durchgeführt werden. (3) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Kandidaten/Kandidatinnen für die Kommunalvertretungen, sind geheim. Bei den übrigen Wahlen wird offen abgestimmt, wenn nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. (4) Wenn ein Drittel der anwesenden Delegierten einem entsprechenden Antrag zustimmt, ist geheim abzustimmen. (5) Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht diese Satzung erhöhte Stimmenmehrheit vorschreibt. Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen.
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§ 16 Willensbildung in der Partei(1) Die Willensbildung in der Partei geschieht in den Ortsvereinen im Rahmen von Mitgliederversammlungen. (2) Die auf die einzelnen Ortsvereine im Stadtverband Neustadt entfallenden Delegiertenzahlen werden jährlich von der SPD-Unterbezirksgeschäftsstelle gemäß den geltenden Vorschriften ermittelt. (3) In den Stadtverbandsausschuss entsenden die Ortsvereine je angefangene 60 abgerechnete Mitglieder eine/einen Delegierte/Delegierten. bis 60 Mitglieder 1 Delegierter
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§ 17 SatzungsänderungDiese Satzung kann nur von einer Stadtverbandskonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen geändert werden. Über Anträge auf Änderung dieser Satzung kann nur beschlossen werden, wenn die Stadtverbandskonferenz ordnungsgemäß geladen ist und die Anträge unter Angabe der zu ändernden Satzungsbestimmungen in die Tagesordnung aufgenommen werden.
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§ 18 SchlussbestimmungDiese Satzung tritt nach der Beschlussfassung am Tag der Zustimmung der Stadtverbandskonferenz in Kraft.
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Beschlossen von der SPD-Stadtverbandskonferenz im Februar 2003 |