Erklärung zur Geothermie

Zunächst möchte ich zum Ausdruck bringen, dass ich erstaunt bin, dass dieses Thema heute bereits wieder auf der Tagesordnung steht, da wir erst im März (2009) darüber gesprochen haben und uns bisher immer gesagt wurde, dass eine Sechs-Monatsfrist einzuhalten ist.

Erstaunt bin ich aber auch, da im März im Antrag der FWG noch zu lesen war, „dass sie es für sinnvoll hält, das Erdwärmevorkommen auf Neustadter Gemarkung durch ein hier zu errichtendes Kraftwerk auszubeuten“, um sich als Stadt „auch in Bezug auf Erdwärmegewinnung in Szene zu setzen“.

Im heutigen Antrag wird nun die Verwaltung aufgefordert alle rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen um eine Benachteiligung der Bürgerinnen und Bürger von Duttweiler zu verhindern. Für uns ist dieser Antrag eigentlich überflüssig, da es ureigenste Aufgabe der Verwaltung ist, entsprechend zu handeln. Aber zu Wahlkampfzeiten ist halt alles etwas anders.

Doch nun zum eigentlichen Problem/Inhalt:

Nach unseren Recherchen und diversen Rücksprachen hat sich folgendes herausgestellt: Die Firma Geoenergy hatte ursprünglich bei der SGD wegen der Standorte angefragt. Es gab dazu zunächst kein formales Verfahren.
Trotzdem wurden von der SGD alle acht Standort-Varianten geprüft und eine Empfehlung ausgesprochen.  Dabei spielte die Nähe zur alten Ziegelhütte und ein evtl. entstehendes Gewerbegebiet und die besten Möglichkeiten einer Nutzung der Wärme eine Rolle. Diese Empfehlung ist nicht bindend.  Eine endgültige Entscheidung ist damit nicht gegeben. Inzwischen ist bei der SGD ein Zielabweichungsverfahren zum Standort „8“ eingeleitet worden. Hier wird nun nur zu diesem Standort „8“ geprüft, ob die geplante Nutzung dem eigentlichen Ziel der Raum-Planung - hier ursprünglich Vorranggebiet Landwirtschaft- entgegensteht. Bei diesem Standort „8“ wird nur dieses eine Planungsziel tangiert.

Ein weiteres, bergrechtliches Verfahren ist beim Landesamt für Bergbau und Geologie in Mainz anhängig. Dort sind Untersuchungen hinsichtlich Altlasten und Emissionen zu berücksichtigen. Ein weiteres, drittes, Verfahren ist für die baurechtlichen Genehmigungen erforderlich. Dafür ist die Verb. Gemeinde Edenkoben bzw. der Kreis SÜW zuständig. Bei Änderungen des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes muss öffentlich ausgelegt werden. Im Rahmen der Bauleitplanung ist nach § 2 Abs.2 BauGB die nachbarschaftliche Abstimmung zwingend vorgeschrieben, d.h. die VG bzw. der Kreis SÜW müssen die Auswirkungen auf die Nachbargemeinden prüfen und die Übereinkunft erzielen.

Hier ist es unserer Meinung nach selbstverständlich, dass die hiesige Verwaltung und der Oberbürgermeister die Interessen der Bürgerinnen und Bürger von Duttweiler vertreten.

Wir nehmen aber die Sorgen der Bürgerinnen und Bürger von Duttweiler sehr ernst. Wir haben aus diesem Grund auch unsere gestrige Fraktionssitzung kurzfristig nach Duttweiler verlegt und uns vor Ort und bei den Mitgliedern der Bürgerinitiative informiert und teilen deren Bedenken.

Um dies zu unterstreichen werden wir deshalb dem Antrag, trotz der vorhin geäußerten Meinung, zustimmen und fordern dazu auf zu versuchen ein Raumordnungsverfahren zu eröffnen, bei dem nochmals alle in Frage kommenden Standorte geprüft werden. Die Stadt ist insoweit antragsberechtigt.

Zum Grundstückskauf: hier wurde nach unseren Informationen eine Rückabwicklungsklausel eingebaut.
 

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