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Erklärung zur Geothermie
Zunächst möchte ich zum
Ausdruck bringen, dass ich erstaunt bin, dass
dieses Thema heute bereits wieder auf der
Tagesordnung steht, da wir erst im März (2009)
darüber gesprochen haben und uns bisher immer
gesagt wurde, dass eine Sechs-Monatsfrist
einzuhalten ist.
Erstaunt bin ich aber auch, da im März im Antrag
der FWG noch zu lesen war, „dass sie es für
sinnvoll hält, das Erdwärmevorkommen auf
Neustadter Gemarkung durch ein hier zu
errichtendes Kraftwerk auszubeuten“, um sich als
Stadt „auch in Bezug auf Erdwärmegewinnung in
Szene zu setzen“.
Im heutigen Antrag wird nun die Verwaltung
aufgefordert alle rechtlichen Möglichkeiten zu
nutzen um eine Benachteiligung der Bürgerinnen
und Bürger von Duttweiler zu verhindern. Für uns
ist dieser Antrag eigentlich überflüssig, da es
ureigenste Aufgabe der Verwaltung ist,
entsprechend zu handeln. Aber zu Wahlkampfzeiten
ist halt alles etwas anders.
Doch nun zum eigentlichen Problem/Inhalt:
Nach unseren Recherchen und diversen
Rücksprachen hat sich folgendes herausgestellt:
Die Firma Geoenergy hatte ursprünglich bei der
SGD wegen der Standorte angefragt. Es gab dazu
zunächst kein formales Verfahren.
Trotzdem wurden von der SGD alle acht
Standort-Varianten geprüft und eine Empfehlung
ausgesprochen. Dabei spielte die Nähe zur
alten Ziegelhütte und ein evtl. entstehendes
Gewerbegebiet und die besten Möglichkeiten einer
Nutzung der Wärme eine Rolle. Diese Empfehlung
ist nicht bindend. Eine endgültige
Entscheidung ist damit nicht gegeben. Inzwischen
ist bei der SGD ein Zielabweichungsverfahren zum
Standort „8“ eingeleitet worden. Hier wird nun
nur zu diesem Standort „8“ geprüft, ob die
geplante Nutzung dem eigentlichen Ziel der
Raum-Planung - hier ursprünglich Vorranggebiet
Landwirtschaft- entgegensteht. Bei diesem
Standort „8“ wird nur dieses eine Planungsziel
tangiert.
Ein weiteres, bergrechtliches Verfahren ist beim
Landesamt für Bergbau und Geologie in Mainz
anhängig. Dort sind Untersuchungen hinsichtlich
Altlasten und Emissionen zu berücksichtigen. Ein
weiteres, drittes, Verfahren ist für die
baurechtlichen Genehmigungen erforderlich. Dafür
ist die Verb. Gemeinde Edenkoben bzw. der Kreis
SÜW zuständig. Bei Änderungen des
Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes
muss öffentlich ausgelegt werden. Im Rahmen der
Bauleitplanung ist nach § 2 Abs.2 BauGB die
nachbarschaftliche Abstimmung zwingend
vorgeschrieben, d.h. die VG bzw. der Kreis SÜW
müssen die Auswirkungen auf die Nachbargemeinden
prüfen und die Übereinkunft erzielen.
Hier ist es unserer Meinung nach
selbstverständlich, dass die hiesige Verwaltung
und der Oberbürgermeister die Interessen der
Bürgerinnen und Bürger von Duttweiler vertreten.
Wir nehmen aber die Sorgen der Bürgerinnen und
Bürger von Duttweiler sehr ernst. Wir haben aus
diesem Grund auch unsere gestrige
Fraktionssitzung kurzfristig nach Duttweiler
verlegt und uns vor Ort und bei den Mitgliedern
der Bürgerinitiative informiert und teilen deren
Bedenken.
Um dies zu unterstreichen werden wir deshalb dem
Antrag, trotz der vorhin geäußerten Meinung,
zustimmen und fordern dazu auf zu versuchen ein
Raumordnungsverfahren zu eröffnen, bei dem
nochmals alle in Frage kommenden Standorte
geprüft werden. Die Stadt ist insoweit
antragsberechtigt.
Zum Grundstückskauf: hier wurde nach unseren
Informationen eine Rückabwicklungsklausel
eingebaut.
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